REGIERUNGSERKLÄRUNG
DES HESSISCHEN MINISTERPRÄSIDENTEN
WALTER WALLMANN vom 23.4.1987
Die Ausländer- und
Asylpolitik der Landesregierung wird
sich an bundeseinheitlichen Maßstäben
orientieren.
I)
Ausländerpolitik
In Hessen
geltende Regelungen der Familienzusammenführung
- Jugendliche können bis 18 Jahre
(Bund 16) zu ihren Familien nachreisen.
- Für den Nachzug von Kindern und
Jugendlichen genügt es, wenn nur
ein Elternteil hier lebt (Bund beide
Eltern).
- Angehörige der in Hessen lebenden
2.Generation, die einen im Heimatland
lebenden Partner heiraten, müssen
fünf Jahre hier gelebt haben, um
den Partner nach Hessen holen zu können.
(Bund 2 Jahre)
Kirche
Das Recht mit der Familie
zusammenleben zu können ist ein
Menschenrecht und vom Grundgesetz geschützt.
II)
Asylpolitik
VORSCHLÄGE
DER PROGRAMMKOMMISSION AN DEN CDU-LANDESPARTEITAG
vom 28.3.1907
(Beschlußtexte liegen uns nicht vor)
Asylproblematik
Folgende Forderungen werden
von der CDU unterstützt:
- Errichtung weiterer zentraler Einrichtungen
für Asylbewerber, um die hessischen
Kommunen durch die Aufnahme und Unterbringung
von Asylbewerbern nicht zusätzlich
zu belasten.
- Asylbewerber erhalten zur Bestreitung
ihres Lebensunterhalts
kein Bargeld, sondern Naturalleistungen
und Taschengeld.'
- Rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber,
denen kein Aufenthaltsrecht zusteht,
sind verstärkt abzuschieben.
KIRCHE
UN ANDERE ORGABISATIONEN
PAPSTANSPRACHE
IN BONN/KÖLN am 30.4.1987
Möge das hilfsbereite
Eintreten Ihres Volkes für die Bedürftigen
und Entrechteten sich auch in Ihrem eigenen
Land weiter bewähren, in dem gerade
in den letzten Jahren eine zunehmende
Zahl von Flüchtlingen und Asylbewerbern
um Schutz und Aufnahme ersuchten.
Die beiden künftigen
neuen Seligen, die wegen ihrer religiösen
und moralischen Überzeugung oder
Dazugehörigkeit zu einer ethnischen
Minderheit schwerste Verfolgungen haben
erdulden müssen, sind gleichsam
Symbole für Jene Menschen, die noch
immer aus rassischen, religiösen
oder ethnischen Gründen ihr Land
verlassen müssen.
Schenken Sie auch diesen
Hilfesuchenden in der Bundesrepublik
nach Kräften weiterhin Ihre mitmenschliche
Solidarität und Unterstützung.
ERKLÄRUNG
IM FLÜCHTLINGSLAGER DEHRN vom 6.8.1986
Der Flüchtling muß
daher in jeder Phase seines vorübergehenden
oder dauernden Aufenthaltes menschenwürdig
behandelt werden.
Eine besondere Zuwendung
der Kirche gilt aber auch den Menschen,
Familien und Gruppen, die geflüchtet
sind, aber bei uns kein politisches Asyl
erhalten konnten. Hier sollte es bei
der zwischen Bund und Ländern abgestimmten
Regelung bleiben, sie nicht in Länder
zurückzuschicken, in denen Krieg
oder Bürgerkrieg herrschen oder
Diktaturen bestehen. (mittlerweile verschärft,
aber noch nicht umgesetzt)
ERKLÄRUNG
DES ZENTRALRATES DES DEUTSCHEN CARITASVERBANDES
vom 15.10.1986
Das Arbeitsverbot über
lange Zeit und eine Unterbringung in
großen Sammelunterkünften
sind Nährboden für psychische
Erkrankung, Abbau von Persönlichkeit
und für sozialwidriges Verhalten.
Es ist deshalb dringend
erforderlich, die Bereiche Arbeit und
Wohnen durch den Wegfall spezieller Auflagen
für Asylsuchende zu normalisieren.
ENTSCHLIESSUNG
ZU DEN FRAGEN DES ASYLRECHTS DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS vom 12.3.1987
Fortdauernde, erzwungene
Unterbringung in Sammelunterkünften,
längerfristiges Arbeitsverbot, andauernde
Residenzpflicht und längere Beschränkung
der Bewegungsfreiheit sind zu vermeiden,
dürfen jedoch 6 Monate nicht überschreiten,
weil sie andernfalls gegen die Menschenwürde
verstoßen.
RENÉ
VAN ROOYEN, UNHCR BONN,
AUFRUF ZUM TAG DES FLÜCHTLINGS 1987
In diesem Sinn verbindet
sich mit diesem Aufruf auch die Hoffnung,
daß die Maßnahmen, die in
der Bundesrepublik zur Abschreckung von
Asylsuchenden eingeführt wurden,
und die besonders in ihrem Zusammenspiel
mit der langen Asylverfahrensdauer die
betroffenen Menschen bis an die Grenze
ihrer psychischen Belastbarkeit einschränken,
abgebaut werden.
CHRISTLICH-SOZIALE
POSITIONEN FÜR EINE RATIONALE UND
ETHISCH VERANTWORTBARE ASYLPOLITIK (4 CDU-Bundestagsabgeordnete)
vom 2.4.1987
Eine Unterbringung in Sammelunterkünften
darf nur so lange vorgeschrieben werden,
bis die Entscheidung des Bundesamtes
gefällt wird, maximal aber 6 Monate.
Denn langjähriges Arbeitsverbot
und zwangsweise Unterbringung in Sammellagern
sind Verstöße gegen die Menschenwürde
der betroffenen Flüchtlinge.
Eine Abschiebung ins Fluchtausgangsland
darf nur erfolgen, wenn dem Flüchtling
dort keine Gefahr für Leib und Leben
droht.
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