Herbert Leuninger

ARCHIV ASYL
1992

Wenn die Grenze die Starken schützt

veröffentlicht in: N. Copray, (Hrsg. Institut für Tiefenpsychologie und Philosophie),DIE STÄRKEREN IM RECHT?, Der alltägliche Lebenskampf, München 1992, SS. 36-41

INHALT
Der schleichende Abbau des Schutzes für Flüchtlinge, wie er durch das Grundrecht auf Asyl geboten ist, bis hin zu einer regelrechten Abschreckungspolitik.

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Das Grundrecht auf Asyl

»Politisch Verfolgte genießen Asylrecht«, so lautet lapidar Artikel 16, Absatz 2, Satz 2 Grundgesetz und räumt damit dem staatlichen Schutz des Flüchtlings Verfassungsrang ein und zwar im Sinne eines individuellen, gerichtlich einklagbaren Grundrechts. Hintergrund ist nicht nur die Vorstellung von der grundsätzlich gleichen Würde jedes Menschen und seiner Schutzwürdigkeit. Noch stärker ist dieser Artikel nach einhelliger Auffassung eine historische Errungenschaft. Er wurde ohne Einschränkung und ohne gesetzlichen Vorbehalt in unsere Verfassung aufgenommen und zwar in den zentralen, über jede tagespolitische Veränderung erhabenen Grundrechtsteil.

Die Eltern des Grundgesetzes haben gerade mit diesem Artikel eine moralische Konsequenz aus der nationalsozialistischen Diktatur ziehen wollen. Es war einerseits eine Art Dank an die Völkergemeinschaft für die Aufnahme Hunderttausender Flüchtlinge aus Hitlerdeutschland, andererseits die eindeutige und als endgültig verstandene Absage an Diktatur, Diskriminierung, Folter, Verfolgung, Vertreibung und Vernichtung von Menschen in Deutschland, schließlich auch ein nachhaltiger Protest gegen jedwede Gewaltherrschaft, wo immer sie in der Welt künftig auch ausgeübt werden sollte. Vielleicht könnte man in diesem Zusammenhang sagen, die Bundesrepublik habe mit diesem Artikel über alle geltenden Menschenrechtskonventionen hinaus einen neuen Standard gesetzt, indem sie einzelne Menschen nicht nur als Flüchtlinge aufnimmt und schützt, sondern ihre Aufnahme zu einem Recht ausgestaltet, das mit allen Rechtsweggarantien, die ein heutiger Rechtsstaat seinen Bürgern gewährt, versehen ist.

Es wäre sicher eine der großen moralischen Aufgaben der Bundesrepublik aus ihrer Geschichte heraus in der Europäischen Gemeinschaft, ja in der internationalen Völkergemeinschaft auf ähnliche Regelungen Einfluß zu nehmen. Ein Erfolg hierbei wäre ein großer Fortschritt im Jahrhundert des Flüchtlings. In Wirklichkeit erleben wir aber seit 1977 den kontinuierlichen Abbau des grundgesetzlichen Anspruchs. Seit dieser Zeit wurden fast 30mal in Gesetze, Erlasse und Verwaltungsvorschriften Änderungen eingebracht, die gegen die Aufnahme und menschenwürdige Behandlung von Flüchtlingen gerichtet waren, ein an sich in einem sozialen Rechtsstaat undenkbarer Vorgang. Mit ihm einher geht eine moralische Erosion, die sich Schritt für Schritt daran gewöhnt, daß nicht nur Grundrechte geschmälert werden dürfen, sondern auch die Menschenwürde - wie in dem im folgenden beschriebenen Abschreckungskonzept - mißachtet werden kann. Wir stehen demnach vor der Situation, daß Artikel 16 des Grundgesetzes ausgehöhlt ist und den Schutz, den er bieten soll, nur mehr eingeschränkt gewährt. Daran hat sich die Öffentlichkeit gewöhnt, vor allem deswegen, weil die Restriktionen in der Weise vorgenommen wurden, daß sie für sich allein genommen keine allgemeine Empörung befürchten ließen.

Wenn der politische Diskurs in der Frage des Asyls so weit fortgeschritten ist wie derzeit in der Bundesrepublik, mag die Berufung auf die Verfassung notwendiger denn je sein, sie ist aber mittlerweile eine Rede ohne breite Resonanz, zumal es auch gelungen ist, der Öffentlichkeit zu vermitteln, eigentlich wolle man das Grundgesetz nicht ändern, sondern es nur vor dem Mißbrauch schützen. Das wird weithin als plausibel und als durchaus legitim angesehen. Selbst ein aufmerksamer Medien-Bürger ist kaum mehr in der Lage, das Gespinst von Wahrheit, Halbwahrheit und bewußter Täuschung zu durchschauen, das sich auf die Asylbewerber bezieht. Rechtlich und politisch ist der Kampf um Artikel 16 Grundgesetz fast aussichtslos. Die Diskussion um seine Änderung im Rahmen einer europäischen »Harmonisierung« ist der Versuch, ihn vollends zur Fassade zu machen. Es geht nur noch darum, die Bundesrepublik möglichst weitgehend zu entpflichten, Asylanträge überhaupt annehmen zu müssen. Die Aushöhlung eines Grundrechts stellt die Frage nach dem ethischen Kontext. Dabei ließe sich die Behauptung aufstellen, daß rechtliche Veränderungen dieses Ausmaßes nur erklärbar sind im Rahmen einer sozialen und humanitären Schwächung der Gesellschaft überhaupt.

Nichts als das Kommen der Flüchtlinge hat in den letzten Jahren die Frage nach dem Humanum intensiver aufgeworfen und danach, wie es sich auf Verhalten und Politik auswirken müßte. Die politische Ethik hat mit ihrer Antwort versagt. Es hat sich gegenüber den Flüchtlingen ein Menschenbild durchgesetzt, das weitgehend sozialdarwinistische, rassistische und nationalistische Züge trägt. Dies zeugt von einem umfassenderen Wertewandel, als dies bisher gesehen oder auch akzeptiert wurde.

Abgeschottet besser leben

In dreifacher Weise hat die Bundesrepublik in den vergangenen Jahren versucht, sich möglichst weitgehend der Verpflichtung zu entziehen, Flüchtlinge aufzunehmen. Einmal dadurch, daß sie über die Versagung von Visa eine legale Zuflucht so gut wie ausschließt. Dies dürfte die bisher wirksamste Abwehr gegenüber Flüchtlingen sein. Die Tatsache, daß trotzdem in großer Zahl Flüchtlinge, und zwar auf den verschiedensten Wegen, in die Bundesrepublik gelangen, hat diesen Abschottungseffekt, der nach wie vor allergrößte Wirkung zeigt, in den Hintergrund treten lassen. Bei den Zahlen der Asylbewerber, die in die Bundesrepublik gelangen, fehlt naturgemäß die Zahl derer, denen dies nicht gelungen ist.

Der zweite Versuch, sich einer großen humanitären Aufgabe zu entziehen, vollzieht sich auf der verfahrensrechtlichen Ebene. Hier geht es mit den größten Finessen darum, zu erreichen, daß möglichst wenig Flüchtlinge als solche anerkannt werden, und die, die abgelehnt werden, aber aus humanitären oder rechtlichen Gründen bisher geduldet wurden, in ihr Heimatland abgeschoben werden können. Gegen ihre Anwesenheit richten sich vor allem die rechtswidrigen Kampagnen der Politiker.

Schließlich gibt es seit Beginn der 80er Jahre eine besondere und einmalige Form der Abschottung in der Form der Abschreckung. Asylbewerber sollen auf einem möglichst niedrigen Standard untergebracht, behandelt und versorgt werden, um potentiellen Flüchtlingen den Anreiz zu nehmen, in die Bundesrepublik zu kommen. Hiermit bekommt die Einstellung zu den Flüchtlingen den Charakter der Menschenverachtung und der massiven Verletzung der Menschenwürde.

Nur wer sich das Bündel der zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen vergegenwärtigt, kann ermessen, was Flüchtlingen in der Bundesrepublik angetan werden darf, ohne daß dies in der Öffentlichkeit zu Protesten führt.

Spirale der Abschreckung

Die Regelunterbringung der Asylsuchenden erfolgt in sogenannten Gemeinschaftsunterkünften und Lagern und zwar nicht nur für die begrenzte Zeit der Erstaufnahme, sondern für die ganze Dauer des Verfahrens, das sich über mehrere Jahre erstrecken kann.

Eine besondere Wirkung versprachen sich Bund und Länder von dem 1980 eingeführten einjährigen Arbeitsverbot für Asylbewerber. Es wurde später auf zwei, schließlich auf fünf Jahre ausgedehnt. Anfang 1991 wurde es auf ein Jahr reduziert, um dann ab 1. August d. J. ganz wegzufallen. Diese Form der Abschreckung erwies sich als offensichtlich wirkungslos und kostete den Steuerzahler, der sich dies anstandslos gefallen ließ, Milliardenbeträge an Sozialhilfegeldern. Die psychischen und sozialen Auswirkungen auf die betroffenen Menschen waren allerdings verheerend.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz soll möglichst in Sachleistungen und nicht mehr in Geld gewährt werden. In vielen Wohnlagern gibt es nur Gemeinschaftsverpflegung, ohne die Möglichkeit, nach den eigenen, kulturell sehr unterschiedlichen Bedürfnissen das Essen zu bereiten. Wo Kochmöglichkeiten vorhanden sind, werden die erforderlichen Lebensmittel unter Umständen nur in Form von Naturalien zugeteilt. Es gibt gesetzliche und behördliche Versuche, die zustehende Sozialhilfe zu kürzen und Flüchtlinge damit noch weiter unter die Armutsgrenze zu drücken. Dies geschieht immer wieder mit dem Hinweis, Flüchtlinge aus anderen Kulturkreisen hätten nicht die gleichen Bedürfnisse wie einheimische Sozialhilfeempfänger.

Die vom Bundessozialhilfegesetz vorgesehene Hilfe in besonderen Lebenslagen wird auf ein Mindestmaß eingeschränkt. Das bezieht sich auf die Krankenhilfe, auf die Hilfe für werdende Mütter und die Hilfe zur Pflege. So wird z.B. in Bayern die Übernahme der Kosten für die Vorsorgeimpfungen von Kindern verweigert.

Der Nachzug von Kindern und Ehegatten ist nicht gestattet. Möchte ein Asylbewerber, der in einem bestimmten Bundesland seinen Asylantrag gestellt hat, mit seinen Familienangehörigen, die bereits in einem anderen Bundesland leben, zusammenleben, geht dies nur bei den engsten Familienmitgliedern.

Der Schulbesuch ist in den Ländern unterschiedlich geregelt. In manchen Ländern besteht für Kinder von Asylbewerbern keine Schulpflicht. Während des Verfahrens wird kein Sprachunterricht gefördert. Der Schulbesuch kann nach 12jähriger Schulzeit nicht fortgesetzt werden. Berufliche Aus- und Fortbildung sind ausgeschlossen. Ein Hochschulbesuch wird nicht gefördert.

Asylsuchende erhalten während ihres Verfahrens grundsätzlich weder Kinder- noch Erziehungsgeld. Nach der Anerkennung wird das Kindergeld zwar rückwirkend anerkannt, verbleibt normalerweise aber beim Sozialamt als Ausgleich für bisherige Leistungen der Sozialhilfe.

Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, werden in ihrer Bewegungsfreiheit wesentlich eingeschränkt. Sie dürfen den Bezirk der Ausländerbehörde, der sie zugewiesen sind, normalerweise nicht verlassen. Verwandtenkontakte, Einkäufe, der Besuch von Veranstaltungen, sogar die Konsultation eines Arztes außerhalb dieses Bereichs sind damit unerlaubt. Das vorübergehende Verlassen des Bezirks der Aufenthaltsgestattung kann ihnen von der Ausländerbehörde nur erlaubt werden, wenn zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine Asylinitiative, die mit Familien von Asylbewerbern einen Kurzurlaub in einem anderen Kreis durchführen wollte, mußte sich das Recht hierzu beim Verwaltungsgericht erstreiten.

Jenseits der Schamgrenze

Das Europäische Parlament hat in einer Entschließung zu den Fragen des Asylrechts im März 1987 zu diesem in Europa, vielleicht sogar in der Welt einmaligem Abschreckungskonzept kritisch Stellung bezogen. Eine fortdauernde erzwungene Unterbringung in Sammelunterkünften, ein längerfristiges Arbeitsverbot, eine andauernde Residenzpflicht und eine längere Beschränkung der Bewegungsfreiheit seien zu vermeiden. Sie dürften jedoch sechs Monate nicht überschreiten, weil sie andernfalls gegen die Menschenwürde verstießen.

Das EG-Parlament forderte in diesem Zusammenhang den Zugang von Asylbewerbern und ihren Angehörigen zum Arbeitsmarkt, zum System der sozialen Sicherheit sowie zu allen schulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen, wenn die Dauer des Asylverfahrens sechs Monate überstiege.

Dieser Beschluß stellt die Bundesrepublik eigentlich international an den Pranger, ohne daß die Bundesregierung die geringste Scham, geschweige denn ein Einlenken zeigte.

In einer 30-Minuten-Debatte handelt der Bundestag die EG- Entschließung ab. Der Sprecher der CDU wertet sie als ausgesprochen einseitig. Die Kritik an der Bundesrepublik sucht der Redner mit der kühnen Behauptung zu entkräften, unter Flüchtlingen in der Welt sei bekannt, daß sie in keinem anderen Land so gute Bedingungen fänden wie in der Bundesrepublik. Aus dieser nationaldeutschen Überzeugung heraus wagt es der Abgeordnete sogar, das Europäische Parlament aufzufordern, »das Asylrecht auf dem hohen deutschen Niveau einheitlich zu regeln«. Sollte er damit Artikel 16 Grundgesetz gemeint haben, was füglich zu bezweifeln ist, wäre ihm recht zu geben, meint er damit das Asylverfahren und die Behandlung der Flüchtlinge, dann ist es angesichts der Kritik aus Brüssel geradezu eine Provokation.

Die Behandlung der Flüchtlinge hat bei vielen Menschen eine Reaktion ausgelöst, die in dieser Stärke offensichtlich von niemandem erwartet worden war. Sie beruht auf einem Menschenbild, das die mangelnde Anerkennung und das Abschreckungskonzept als ein Unterschreiten des Standards betrachtet, der als der Menschenwürde und der Menschlichkeit entsprechend anzusehen wäre. Die Kriterien für diesen Standard sind nicht genau definiert und definierbar und stehen selbstverständlich in einer Relation zu dem Standard, der für Bundesbürger mittlerweile als selbstverständlich gilt. In der Substanz geht es um die Achtung der unverwechselbaren und unverletzlichen Würde des einzelnen Menschen in seiner einmaligen Freiheit und seinem Anspruch auf ein erfülltes Leben.

Das Wesentliche an diesem Humanum ist seine universelle Geltung, die es verhindert oder verhindern sollte, daß Menschen nach unterschiedlichen Kategorien eingestuft werden. Die Gleichheit wird gesetzt gegen alle Formen der Fremdenfeindlichkeit, rassistischer und überzogen nationaler Vorstellungen. Die Auswirkung dieser Denkweise ist aber nicht nur rein deklamatorisch, sondern gewinnt in ungezählten Fällen solidarische Kraft. Zumeist erwächst sie aus dem persönlichen Kontakt mit Flüchtlingen und erreicht sehr rasch über die Herstellung von Öffentlichkeit eine politische Dimension.

Vielleicht hat sich sogar in der Bundesrepublik so etwas wie eine neue Form der Solidarität entwickelt. Sie reicht zwar derzeit nicht aus, um den Artikel 16 Grundgesetz zu reaktivieren, stellt aber eine moralische Kraft dar, mit der vielleicht das Schlimmste verhindert werden kann. Solidarität mit den Flüchtlingen als Inbegriff der Haltung ihnen gegenüber erweist sich dabei als ein sehr persönliches Engagement, bei dem Organisationen nur eine sekundäre und abgeleitete Funktion haben können. Allerdings ist diese Funktion für eine politische Intervention unabdingbar. Aber auch in diesem Fall - das lehren die bisherigen Erfahrungen - hängt die Dynamik aller organisierten Einflußnahme von sehr persönlicher Betroffenheit und radikaler Identifizierung ab.