Herbert Leuninger ARCHIV MIGRATION
1985

ZUR NOVELLIERUNG DES AUSLÄNDERGESETZES

Konzept vom 17.11.1984 vorgelegt am 22. Januar 1985 In Mainz auf der Konferenz des auf Bundesebene bestehenden informellen Arbeitskreises, von Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, DGB und IG Metall.

INHALT
Die Novelle zum Ausländergesetz sollte Einwanderungsvorstellungen in Europa Rechnung tragen und vor allem das Recht auf Daueraufenthalt und Familieneinheit berücksichtigen.


 

A: PERSPEKTIVEN

1)

Das Ansässigwerden eines großen Teils der nichtdeutschen Arbeitnehmerbevölkerung 'ist im Laufe von Jahrzehnten ein nicht umkehrbarer Prozeß geworden, dessen Umfang zwar durch Konjunkturphasen und eine jeweilige Aueländerpolitik beeinflußt, in seiner Substanz aber von international und geschichtlich bekannten Prozessen großer Einwanderungen bestimmt wird.

So kann der Einwanderungsprozeß der letzten Jahrzehnte durchaus als ein Teil-Phänomen des Nord-Süd-Gefälles betrachtet werden, also eines unausgewogenen Zustandes, der in jeder Hinsicht und unausweichlich auf eine Gleichgewichtslage ausgerichtet ist, Danach handelt es sich in der Bundesrepublik nicht so sehr um ein Ergebnis etwaiger als kurzsichtig zu bezeichnender arbeitsmarktpolitischer Entscheidungen, sondern um einen makrosoziologisch und makropolitisch eingebundenen Teil globaler Migrationsbewegungen auf die starken Wirtschaftsregionen hin.

Diese Entwicklung hat in ihrer Eigendynamik, die von nationalen Politiken nur am Rande gesteuert werden kann, durch die auf die Freizügigkeit der Arbeitskräfte hin geschaffenen Regelungen der Europäischen Gemeinschaft einen besonderen rechtlichen und politischen Rahmen erhalten.

Das in diesen Prozessen sich auswirkende Peripherie-Zentrum-Verhältnis ist in seiner Unausgewogenheit eine permanente Quelle des Unfriedens. Der Versuch der Bundesrepublik, ihre ökonomische Vorrangstellung trotz der Wirtschaftskrise u. a. durch eine Abdrängungspolitik zu behaupten, muß so nicht nur als Störung des inneren, sondern sogar des internationalen Friedens betrachtet werden.

2)
Auf europäischer Ebene ergeben sich im Rahmen der Entwicklung des Europäischen Gemeinschaft und der Fundierung der Aufgaben des Europa-Rates Bewußtseinsprozesse, die diesen umfassenden Gegebenheiten und Erfordernissen Rechnung zu tragen versuchen, zumindest im dem Sinn, daß sie nur national bestimmten Politiken die geistige und moralische Legitimation entziehen.

Ein wichtiger Beleg dieser Bewußtseinserweiterung stellt die Empfehlung 968 des Europa-Rates von 1983 dar, in dem dieser den ausländerfeindlichen Haltungen und Bewegungen in den Mitgliedsstaaten gegenüber den Wanderarbeitnehmern einige neue Vorstellungen entgegensetzt, die auch in der Bundesrepublik Beachtung verdienen.

Der Europa-Rat stellt u.a. folgendes fest:

  • daß die Bildung multikultureller Gesellschaften innerhalb Europas kraft des Grundrechts auf Freizügigkeit eine nicht umkehrbare und in jedem Fall wünschenswerte Entwicklung im Hinblick auf die Förderung des europäischen Ideals und der Aufgaben Europas in der Welt darstellt.
    Im Hinblick auf die weltweite wirtschaftliche Verflechtung und Abhängigkeit wird weiter festgestellt,
  • daß die Entfaltung aller Formen des Austausches, einschließlich des wirtschaftlichen Austausches innerhalb Europas sowie zwischen Europa und den anderen Kontinenten von der Vertrautheit mit den Kulturen anderer Völker abhängt.
    Daher wird die Präsenz ausländischer Kulturgemeinschaften innerhalb Europas als mittel- und langfristig von großem Vorteil gewertet, vorausgesetzt,
  • daß Politiken verwirklicht werden, die Offenheit und Verständnis für die Verschiedenartigkeit fördern.
    Schließlich macht der Europarat auch darauf aufmerksam,
  • daß Europa derzeit einen Bevölkerungsrückgang zu bekämpfen hat, der die normale Generationenfolge bedroht.

3)
Die Freizügigkeitsregelungen der EG haben eine Entwicklung genommen, die darauf abzielt, alle Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten und ihre Familienangehörigen aufzuheben. So entwickelt sich die Freizügigkeit zu einen Recht auf Einwanderung, durch das die Rechte des Marktbürgers denen des Staatsbürgers angeglichen werden sollen.

Diesen Tendenzen entspricht eine weitere auf die Rechte aller Wanderarbeiter bezogene, wonach die Rechte der Arbeitnehmer aus Nicht-EG-Staaten denen der Marktbürger und damit letztlich der jeweiligen Staatsbürger angeglichen werden sollen.

B: FORDERUNGEN AN EIN NEUES AUSLÄNDERGESETZ

1) Das Recht auf Daueraufenthalt

Die Tatsache, daß ausländische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen den Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik haben, erfordert eine rechtliche Regelung, die dies akzeptiert und ein Recht auf Daueraufenthalt schafft.

Am besten wäre dies durch die Schaffung eines Niederlassungsrechtes zu gewährleisten.

Im Sinne der aufenthaltsrechtlichen Sicherheit müßten wenigstens folgende gesetzlichen Regelungen gelten:

  • Die Aufenthaltsberechtigung wird so ausgestaltet, daß auch dann ein Anspruch auf Erteilung besteht, wenn
    • ohne zumutbares Versagen kein ausreichender Wohnraum nachgewiesen werden kann,
    • Delikte geahndet wurden, die nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen sind.

  • Langjähriger Aufenthalt führt nicht zur Zurücknahme bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wenn
    • Arbeitslosigkeit eingetreten ist,
    • Sozialhilfe bezogen wird,
    • ausreichender Wohnraum fehlt,
    • die Familiengemeinschaft aufgegeben wurde,
    • Delikte geahndet wurden, die nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen sind.
  • Es wird ein eigenständiges - nicht abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Familienangehörige geschaffen. Kinder und Jugendliche, die hier geboren wurden bzw. aufgewachsen sind, erhalten einen Anspruch auf Aufenthaltsberechtigung, der nur an eine Frist gebunden ist.
  • Die Einbürgerung wird erleichtert.

2) Das Recht der Familie auf Zusammenleben in der Bundesrepublik

Dieses Recht gehört zu den Menschenrechten, die auch von Grundgesetz geschützt werden.

Es schließt ein:

  • das Recht minderjähriger Kinder mit ihren Eitern, bzw. mit dem Elternteil zusammenzuleben, der das Sorgerecht hat bzw. wahrnimmt,
  • das Recht der Ehepartner der ersten und nachfolgender Generationen auf Zusammenleben in der Bundesrepublik,
  • die Wahrnehmung dieses Rechtes ohne Fristen, die jede, vor allem eine neugegründete Ehe in ihrem Bestand gefährden.

3) Resozialisierung statt Ausweisung

Für Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik haben, hat jede Ausweisung den Charakter einer Doppelbestrafung oder sogar einer Verbannung. Beides ist rechtsstaatlich nicht zulässig. Gleichzeitig schließt eine Ausweisung die Chance der Resozialisierung aus.

Daher ist eine Ausweisung auszuschließen bei

  • Kindern und Jugendlichen, die in der Bundesrepublik geboren wurden bzw. aufgewachsen sind,
  • Eltern, auch bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
  • Erwachsenen nach langjährigem Aufenthalt, auch wenn Straftaten geahndet wurden, die nicht als Schwerkriminalität eingestuft werden.